{"id":57,"date":"2025-10-22T20:01:25","date_gmt":"2025-10-22T20:01:25","guid":{"rendered":"http:\/\/halendorf.de\/?page_id=57"},"modified":"2025-11-12T15:47:57","modified_gmt":"2025-11-12T15:47:57","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/halendorf.de\/?page_id=57","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>.<\/p>\n<h1>Satzung der Jagdgenossenschaft\u00a0 Sch\u00f6nwalde-Halendorf<\/h1>\n<p><strong>Satzung der Jagdgenossenschaft Sch\u00f6nwalde-Halendorf<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des \u00a7 8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 1<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Name, Sitz und Aufsichtsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Jagdgenossenschaft f\u00fchrt den Namen \u201eJagdgenossenschaft Sch\u00f6nwalde-Halendorf\u201c. Sie hat ihren Sitz in Sch\u00f6nwalde und ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>(2) Aufsichtsbeh\u00f6rde ist der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Jagdbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>$ 2<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk geh\u00f6renden bejagbaren Grundst\u00fccke (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen).<\/p>\n<p>(2) Die zum Jagdbezirk geh\u00f6renden Grundst\u00fccke sowie deren jeweilige Eigent\u00fcmer werden in einem Genossenschaftskataster aufgef\u00fchrt. Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentums\u00e4nderungen haben die Mitglieder unverz\u00fcglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen f\u00fcr die Jagdgenossenschaft<\/p>\n<p>wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum Jagdpachtvertrag, zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der \u00a0Jagdgenossenschaft zu verlangen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>$ 3<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdaus\u00fcbungsrecht im Interesse<\/p>\n<p>der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Bestimmungen<\/p>\n<p>und der Jagdpachtvertr\u00e4ge f\u00fcr den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildsch\u00e4den zu sorgen.<\/p>\n<p>(2) Sie kann zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verh\u00e4ltnis der<\/p>\n<p>Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe der bejagbaren Grundst\u00fccke erheben.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 4<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Organe<\/strong><\/p>\n<p>Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 5<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Genossenschaftsversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mitglieder.<\/p>\n<p>Sie ist nicht \u00f6ffentlich. Dritte k\u00f6nnen teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung<\/p>\n<p>dies beschlie\u00dft. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbeh\u00f6rden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Genossenschaftsversammlung beschlie\u00dft \u00fcber alle f\u00fcr die Jagdgenossenschaft wichtigen<\/p>\n<p>Angelegenheiten, insbesondere \u00fcber<\/p>\n<ol>\n<li>a) die Satzung und deren \u00c4nderungen,<\/li>\n<li>b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes,<\/li>\n<li>c) Antr\u00e4ge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,<\/li>\n<li>d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,<\/li>\n<li>e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen,<\/li>\n<li>f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,<\/li>\n<li>g) die \u00c4nderung, Verl\u00e4ngerung und Beendigung laufender Jagdpachtvertr\u00e4ge,<\/li>\n<li>h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,<\/li>\n<li>i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen,<\/li>\n<li>j) die Wahl von zwei Kassenpr\u00fcferinnen oder Kassenpr\u00fcfern f\u00fcr jeweils zwei Jahre, die Rechnungspr\u00fcfung und die Entlastung des Jagdvorstandes.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 6<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Durchf\u00fchrung der Genossenschaftsversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Au\u00dferordentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Gr\u00fcnde schriftlich verlangt wird.<\/p>\n<p>(2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der<\/p>\n<p>Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. \u00a7 11 Abs. 2<\/p>\n<p>einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 7<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussf\u00e4hig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der urspr\u00fcnglichen Einladung verbunden werden.<\/p>\n<p>(2) Beschl\u00fcsse \u00fcber der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach \u00a7 5 d\u00fcrfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 aufgef\u00fchrt sind. Es darf<\/p>\n<p>hier\u00fcber nicht mehrfach w\u00e4hrend einer Versammlung abgestimmt werden.<\/p>\n<p>(3) Beschl\u00fcsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bed\u00fcrfen sowohl der Mehrheit der anwesenden<\/p>\n<p>und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfl\u00e4che. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu ber\u00fccksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.<\/p>\n<p>(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch<\/p>\n<p>Stimmzettel ist durchzuf\u00fchren, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder beantragt wird.<\/p>\n<p>(5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes vollj\u00e4hriges<\/p>\n<p>Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, einen vollj\u00e4hrigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad oder eine im st\u00e4ndigen Dienst des Vertretenen besch\u00e4ftigte, vollj\u00e4hrige Person vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind nicht zul\u00e4ssig. Die von einem Bevollm\u00e4chtigten vertretene Grundfl\u00e4che darf einschlie\u00dflich seiner eigenen Grundfl\u00e4che ein Drittel der Gesamtfl\u00e4che des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(6) Mitglieder sowie ihre Vertretung d\u00fcrfen nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend<\/p>\n<p>mitwirken und w\u00e4hrend der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihnen selbst, den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Sie k\u00f6nnen sich in diesen Angelegenheiten nicht vertreten lassen und auch nicht andere vertreten.<\/p>\n<p>(7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundst\u00fccken, die im Miteigentum<\/p>\n<p>oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit einer Stimme ausge\u00fcbt werden. Abwesende Miteigent\u00fcmerinnen, Miteigent\u00fcmer, Gesamthandseigent\u00fcmerinnen und Gesamthandseigent\u00fcmer gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthandseigent\u00fcmerinnen oder -eigent\u00fcmer vertreten.<\/p>\n<p>(8) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss<\/p>\n<p>hervorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche<\/p>\n<p>Grundfl\u00e4che von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen f\u00fcr die Beschlussfassung stimmtenund wie gro\u00df die von diesen vertretene Fl\u00e4che war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherinoder dem Jagdvorsteher und von der Schriftf\u00fchrerin oder dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbeh\u00f6rde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 8<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Jagdvorstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder<\/p>\n<p>Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche<\/p>\n<p>Personen die Aufgaben der st\u00e4ndigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der<\/p>\n<p>Schriftf\u00fchrung und der Kassenf\u00fchrung \u00fcbernehmen. F\u00fcr die beiden weiteren Vorstandsmitglieder<\/p>\n<p>werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes betr\u00e4gt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsjahr (\u00a7 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gew\u00e4hlter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verl\u00e4ngert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des n\u00e4chsten Gesch\u00e4ftsjahres. Die Amtszeit verl\u00e4ngert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um h\u00f6chstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsm\u00e4\u00dfigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der n\u00e4chsten Versammlung der Jagdgenossenschaft, sp\u00e4testens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, f\u00fcr den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen<em>.<\/em><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr ihre baren Auslagen,<\/p>\n<p>soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.<\/p>\n<p>(4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Er verwaltet<\/p>\n<p>ihre Angelegenheiten und ist an die Beschl\u00fcsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll<\/p>\n<p>die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Vertr\u00e4gen oder sonst durch Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen verpflichtet werden, so sind dazu nur s\u00e4mtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gem. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im \u00dcbrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan gen\u00fcgt die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.<\/p>\n<p>(5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erf\u00fcllen:<\/p>\n<ol>\n<li>a) das Anlegen und F\u00fchren des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,<\/li>\n<li>b) die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder<\/li>\n<\/ol>\n<p>den Jagdvorsteher,<\/p>\n<ol>\n<li>c) die Ausf\u00fchrung der Genossenschaftsbeschl\u00fcsse,<\/li>\n<li>d) die F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte und des Schriftverkehrs;<\/li>\n<li>e) die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung,<\/li>\n<li>f) die Aufstellung des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,<\/li>\n<li>g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 9<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Sitzungen des Jagdvorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf<\/p>\n<p>zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschl\u00fcsse in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen.<\/p>\n<p>(2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken und w\u00e4hrend der Beratung und Entscheidung anwesend sein,<\/p>\n<p>wenn die Entscheidung ihm selbst oder dem Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerin<\/p>\n<p>oder einem eingetragenen Lebenspartner einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In<\/p>\n<p>diesem Fall findet eine Vertretung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 statt.<\/p>\n<p>(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind (\u00a7 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen F\u00e4llen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverz\u00fcglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber Beschl\u00fcsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 10<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Anteil an Nutzungen und Lasten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4chen ihrer bejagbaren Grundst\u00fccke im Jagdbezirk.<\/p>\n<p>(2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand f\u00fcr jedes Jagdjahr einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Gesch\u00e4ftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. M\u00e4rz). Die Bekanntgabe \u00fcber die Aufstellung und die M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme erfolgt gem. \u00a7 11 Abs. 2.<\/p>\n<p>(3) Beschlie\u00dft die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss \u00fcber die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuf\u00fchren. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. \u00a7 11 Abs. 2 bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(4) Ist die Auszahlung aus Gr\u00fcnden unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind, erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes.<\/p>\n<p>(5)Jagdgenossen mit einer Fl\u00e4che unter 1 ha wird keine Jagdpacht ausgezahlt und diese bekommen auch keine Einladung zum Jagdessen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 11<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bekanntmachungen und Bekanntgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6rtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet<\/p>\n<p>unter der Adresse\u00a0<strong>www.jgschoenwalde-halendorf.de<\/strong><\/p>\n<p>Bei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungs\u00e4nderungen wird in den L\u00fcbecker Nachrichten unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen.<\/p>\n<p>(2) Sonstige Bekanntgaben f\u00fcr die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform \u00fcbermittelt oder im Internet unter der Adresse www.<strong>jgschoenwalde-halendorf.de\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0bereitgestellt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a7 12<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14.12.1993\u00a0 in der Fassung der \u00c4nderung vom\u00a0 14.12.1993.au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026&#8230;\u2026\u2026\u2026\u2026.,<\/p>\n<p>in der \u2026\u2026\u2026\u2026. Mitglieder mit einer Grundfl\u00e4che von \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026ha vertreten waren, beschlossen<\/p>\n<p>worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt am\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026<\/p>\n<p>\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.. \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.\u2026.. &#8230;&#8230;..\u2026.\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.\u2026.\u2026\u2026<\/p>\n<p>Der Jagdvorstand<\/p>\n<p>Satzung al<a href=\"http:\/\/halendorf.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/2022_Satzung_jg-1.pdf\">2022_Satzung_jg<\/a>s PDF zum download<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>. 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